Umfangreiche Klageschrift zur Feststellung der Schadensersatzpflicht
Gerichtlicher Hinweis zur Zuständigkeit des LG Frankfurt. Aufforderung zur Stellungnahme
Bitte um Fristverlängerung zur Stellungnahme wg. Zuständigkeit des LG Ffm
Nachweis der Zuständigkeit wegen Schädigung auch in Franfurt
Antrag auf Fristverlängerung zur Stellungnahme wg. Zuständigkeit des LG Ffm
Antrag auf Abweisung der Klage. Bestreiten der Rechtsnachfolge des Kulturbund e.V. nach dem Kulturbund der DDR. Bestreiten der vollständigen Übertragung der Geschäftsanteil an der Aufbau-Verlag GmbH 1945 auf den Kulturbund. Bestreiten der Umwandlung der Aufbau-Verlag GmbH 1945 in einen OEB des Kulturbunds durch Eintragung in HRC im Jahre 1955. Behauptung der Aufbau-Verlag sei Volkseigentum gewesen. Gleikchzeit die Behauptung er sei Eigentum der SED gewesen. Behauptung, der Aufbau-Verlag sei 1964 mit dem Verlag Rütten & Loening verschmolzen worden, wodurch der Kulturbund sein Eigentum verloren habe. Bestreiten der vorvertraglichen Kenntnis der Plusauflagen. Bestreiten der Mitteilungspflichten bez. sonstiger Tatsachen.
Stellungnahme zur Schriftsatz der BVS vom 26.5.2010. Darlegung des vorsätzlich falschen Vortrags der BVS zur Täuschung der Gerichte. Detaillierte Widerlegung der Tatsachenbehauptungen der Beklagten zu den entscheidungserheblichen Fragen.
Ergängzende Stellungnahme zur Schriftsatz der BVS vom 26.5.2010. Darlegung der rechtlichen Grundlagen nach dem Recht der DDR und dem bundesdeutschen Recht, entgegen den vorsätzlich falschen Darlegungen der BVS.
Ergänzende Stellungnahme zum Schriftsatz der BVS vom 26.5.2010. Umfangreiche Darlegung der Täuschungshandlungen der BVS und des gezielt falschen Vortrags vor Gericht und der historischen und rechtlichen Entwicklung der Verlage.
Widerspruch der BVS gegen den Antrag auf Fristverlängerung für RA Schrader
Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung am 13.4.2011 vor dem LG Ffm.
Ausführungen zur Rechtslage bez. Entstehung einer GmbH i. A., Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH in den Parallelsachen zur Umwandlung der Aufbau-Verlag GmbH 1945 in einen OEB des Kulturbundes
Ergänzende Stellungnahme zur Schriftsatz der BVS vom 26.5.2010
Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wg. des Urteils des KG in der Parallelsache Aufbau-Liquidationsgesellschaft vs. BVS
Antrag der BVS an das LG Ffm, die vom Kläger beantragte Terminverlegung abzulehnen. Stellungnahme zu den Schriftsätzen des Klägers vom 02.09.2010 sowie dessen weiteren nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 15.09.2010, 04.10.2010, 06.10.2010,29.10.2010 und 21.12.2010.
Ergänzende Stellungnahme zum Schriftsatz der BVS vom 26.5.2010
Stellungsnahme zum Schriftsatz der BVS vom 14.3.2011
Umfangreicher Vortrag mit zahlreichen Einwänden gegen das Vorbringen der Klägers
Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung. nochmalige Darlegung der entscheidungserheblichen Tatsachen. Darlegung des fortbestehenden Eigentums des Kulturbunds am Aufbau-Verlag und der Beweislast für etwaige Eigentumsänderungen.
Stellungnahme zur Schriftsatz der BVS vom 11.4.2011. Umfangreicher Vortrag zu den Darlegungen der BVS
Darlegungen der BVS zu Rechtsnachfolge Kulturbund und Eigentum am Aufbau-Verlag und zur Kenntnis der Beklagten.
Mitteilung an das LG Ffm über Anwesenheit des Kläger bei der Verkündung des Urteils am 22.7.2011
Vorlage des Urteils des KG in der Parallelsache Aufbau-Liquidationsgesellschaft vs. BVS
Vorlage des Urteils und des Streitwertbeschlusses des KG in der Parallelsache. Hinweis auf die Klageabweisung
ausführliche Stellungsnahme zum Urteil des KG und dem Vortrag der BVS dazu
Stellungnahme der BVS zum Schriftsatz des Klägers bezüglich Urteil des KG
Vorlage des BGH Beschlusses vom 12.7.2011 zur Umwandlung der Aufbau-Verlag GmbH 1945 in einen OEB des Kulturbundes.
Darlegung neuer Rechtssprechung zur Wissenszurechnung bei Behörden
Vorlage neuer Rechtsprechung des BGH. Bezug zum unsubstantiierten Bestreiten der Rechtsnachfolge des Kulturbund e. V. nach dem Kulturbund der DDR.
Die Klage wird abgewiesen,
da der Kläger nicht bewiesen hat, dass die Aufbau-Verlag GmbH nicht eine nach dem THG entstandene GmbH in Inhaberschaft der Beklagten gewesen ist und die Aufbau-Verlag GmbH nicht Inhaberin des Vermögens der am 16. August 1945 gegründeten Aufbau-Verlag GmbH geworden ist.
Ebenso ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kulturbund fortbestehender Eigentümer des Verlages Rütten & Loening geblieben ist.
Antrag auf Tatbestandsberichtigung in 52 einzelnen Punkten, aus dem hervorgeht, dass das Gericht den Vortrag des Klägers bereits in den Tatsachen grundlegend übergangen hat. Die meisten gerügten falschen Tatsachenfeststellungen des Gerichts betreffen zudem unbestrittenen Tatsachenvortrag des Klägers.
Antrag auf Zurückweisung des Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers
Tatbestandsberichtigung in sechs Punkten. Zurückweisung der übrigen Punkte.
Zum Kostenfestsetzungsbeschluss und zur dagegen gerichteten Beschwerde des Klägers
Zurückweisung der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Ffm
Einlegung der Berufung gegen das Urteil des LG Ffm vom 7.10.2011 beim OLG Frankfurt
Vertretungsanzeige und Antrag zur Zurückweisung der Berufung
Umfangreiche Begründung der Berufung mit Darlegungen des Klägers dazu auf 105 Seiten.
Fristsetzung an die Berufungsbeklagte zur Erwiderung der Berufungsschrift auf den 21.05.2012
Vorlage des BGH Beschlusses vom 9.10.2012 zur Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Aufbau-Liquidationsgesellschaft gegen das Urteil des Kammergerichts vom 10.02.2011.
Replik zur Berufungserwiderung der BVS vom 15.05.2012
Korrektur zum Schriftsatz vom 12.01.2012 (Berufungsbegründung) Seite 104
Erwiderung zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.11.2012
Vorlage Anhörungsrüge, Zurückweisungsbeschluss des BGH und Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BGH vom 9.10.2012.
Umfangreiche Darlegung der Tatsachen und der Rechtslage aus Sicht der Beklagten. Zusammenfassende Liste von Thesen zur Begründung einer Abweisung der Klage.
Ergänzender Vortrag zu Rütten & Loening. Fortbestehendes Eigentum der Gesellschafter der Rütten & Loening OHG i.L. über 1936 hinaus bis heute. Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 16.03.2012, VZR 269/10.
Replik der BVS zum Schriftsatz des Klägers vom 13.11.2013. Vortrag hinsichtlich Rütten & Loening
Replik des Klägers zum Schriftsatz der Beklagten vom 9.10.2013. Ausführliche Widerlegung des Beklagtevortrags und nochmaliger detaillierter Vortrag zum Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag. Aufstellung der Stellen in den Schriftsätzen des Kläger, die die von der Beklagten aufgestellten Thesen zur Abweisung der Klage widerlegen.
Vorlage des Beschlusses des Kammergerichts vom 16.12.2013 zur Löschung des Umwandlungsvermerks in HRC und HRB "umgewandelt nach Treuhandgesetz" bez. des Aufbau-Verlags Berlin und Weimar. Das Kammergericht stellt das über die Wende hinaus fortbestehende Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag und die wirksame Übertragung an den Kläger als zweifelsfrei erwiesen fest und ordnet die Löschung des Umwandlungsvermerks im Handelsregister an.
Umfangreicher Vortrag zum Verschulden der Beklagten. Darlegung mehrfacher arglistischer Täuschungen des Klägers durch die Beklagte trotzt der frühen Kenntnis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Übergabe der Verlage in Volkseigentum durch die PDS, des fortbestehenden Eigentums des Kulturbunds am Aufbau-Verlag, der Restitutionsbelastetheit des Verlages Rütten & Loening, der Ermittlungen zu den Plusauflagen.
Verweis der Beklagten auf die Website des Klägers "Prozessbeobachter.net". Behauptung von Angriffen gegen die Unabhängigkeit der Justiz, Beleidigungen, Verleumdungen usw. durch den Kläger.
Erwiderung auf die Schriftsätze des Klägers vom 17.01.2014, 32.01.2014 und 11.04.2014 durch Wiederholung des bisherigen Vortrags. Bestreiten des bislang unstrittigen klägerischen Vortrags zur Kenntnis der Beklagten von der Restitutionsbelastetheit von Rütten & Loening.
Vorlage des Schriftsatzes vom 28.02.2014 der KPMG an das Amtsgericht Charlottenburg in der Registersache Aufbau-Liquidationsgesellschaft mbH.
Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 6.06.2014. Hinweis auf die Bindungswirkung des im Amtsermittlungsverfahren ergangenen Beschlusses des KG zur Löschung des Umwandlungsvermerks in HRC und HRB.
Vorlage des Schriftsatzes vom 22.05.2014 des RA Schrader an das Amtsgericht Charlottenburg in der Registersache Aufbau-Verlag
Stellungnahme zur Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere auf der Website
Hinweis auf die Abstimmung des bewußt falschen Vortrags bez. Grundstückstauschvertrag zwischen den beteiligten Behörden und den "Gutachtern".
Fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
Schriftsatz der Anwälte Toussaint und Schmitt mit dem Antrag zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Schriftsatz des klägerischen Anwalts Dr. Siegmann zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in der zahlreiche zulassungsrelevante rechtsfehlerhafte Verstöße des OLG Frankfurt gegen das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland und das Recht der DDR, die Denkgesetze und die gefestigte bundesdeutsche Rechtsprechung dargelegt werden. Das OLG Frankfurt verkenne die Darlegungs- und Beweislast, übergehe – auch gezielt – entscheidungserheblichen Tatsachenstoff und behaupte willkürlich u. a. den Eigentumsverlust des Kulturbunds am Aufbau-Verlag durch eine rechtlich nicht mögliche „Verschmelzung durch staatliche Reorganisation“. Die Würdigung des OLG Frankfurt sei insgesamt verfahrensfehlerhaft bzw. willkürlich und einseitig die verklagte BVS/THA, eine Behörde der Bundesrepublik, aus offensichtlich fiskalischen Gründen begünstigend, da das Gericht entscheidungserheblichen bzw sogar unstreitigen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in Betracht gezogen habe. Auch den Vorwurf der vorsätzlichen Amtspflichtverletzung durch bewußt falsche Auskunftserteilung der Beklagten als Behörde habe das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und daher auch nicht gewürdigt und erwogen. Die Darlegungen des OLG, die Beklagte habe dem Kläger im Zusammenhang mir der Privatisierung relevante Informationen verheimlichen und ihn auch bewußt falsch und unvollständig informieren dürfen, weil diese gezielt falschen Informationen rechtlich vertretbar gewesen seien, bzw. weil wegen der Geheimhaltung der nur von ihr erkannten tatsächlichen Eigentumsverhältnisse keine Gefährdung des Vertrages durch Dritte zu befürchten war, widerspreche dem Sittlichkeitsgebot, den gesetzlichen Vorschriften und Grundlagen und der ständigen Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschlalnd und seien weder rechtlich noch tatsächlich begründbar und insgesamt willkürlich.
Der Anwalt der Beklagten beantragt die Abweisung der Beschwerde und trägt vor, die Eigentumsverhältnisse am Aufbau-Verlag ließen sich nicht (mehr) aufklären, darüber hinaus sei zur Klageabweisung schon die die Alternativbegründung des OLG Frankfurt ausreichend, dass Schadensersatzansprüche auch bei unterstellter Richtigkeit der klägerischen Behauptungen zu den Eigentumsverhältnisssen mangels Verschulden der Beklagte ausscheiden.
Die Sache wird damit dem VIII Senat zugewiesen. Dieser Senat hat im Parallelfall Aufbau/BVS die dortige Beschwerde nach wenigen Wochen zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.
Diese Verfassungsbeschwerde gibt einen guten Rückblick auf das Verfahren und die gezielte bzw. objektive Willkür der Tatsachengerichte bzw. das Versäumnis des BGH bei der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde. Detailliert werden zahlreicher Verstöße der Fachgerichte gegen die Grundrechte des Klägers nachgewiesen: Art. 103 Abs. 1 GG, Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und dem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG.